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Transrapenzregister

 

Den Schützenvereinen entstehen durch die gesetzlich vorgeschriebene Eintragung (§ 18 ff Geldwäschegesetz) im sogenannten Transparenzregister Kosten.

 

Für eingetragene Vereine („e.V.“) erfolgt die Eintragung automatisch.

Der registerführende Bundesanzeiger Verlag stellt allerdings den Vereinen die hierfür nach der Transparenzregistergebührenverordnung anfallenden Gebühren (aktuell pro Jahr 4,80 Euro) in Rechnung.

 

Diese Rechnungsstellung ist vermeidbar.

 

Der Schützenverein kann als gemeinnütziger Verein eine Gebührenbefreiung beantragen. Diese Beantragung erfolgt durch eine E-Mail an: gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de.

Hierbei ist die Gemeinnützigkeit des antragstellenden Vereins nachzuweisen.

 

Der E-Mail sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Antrag auf Gebührenbefreiung am besten auf einem eingescannten Briefbogen des Vereins.
  • Aktueller Vereinsregisterauszug mit Name und Sitz des Vereins und unter Bezeichnung des aktuellen Vorstands mit Vertretungsbefugnis.
  • Nachweis der Identität der beantragenden Vorstandsmitglieder unter Vorlage einer Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild (§ 4 Abs. 2 S. 3 TrGebV).
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins (z.B. KSt-Freistellungsbescheid).
  • Aktenzeichen des Gebührenbescheids, falls bereits ein Gebührenbescheid ergangen ist.

Die Befreiung kann nicht rückwirkend beantragt werden. Sie gilt ab dem Jahr der Antragstellung für die Dauer der Anerkennung der Gemeinnützigkeit, die der Verein nachgewiesen hat.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BSSB unter folgendem Link:

https://www.bssb.de/sport-blog/2225-transparenzregister-gebuehrenbefreiung-moeglich.html

 

Einen Musterantrag zur Gebührenbefreiung finden Sie hier.