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Böller

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Allgemeine Informationen

Neue Beschussgebührenverordnung vom 01.01.2013

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme

der staatlichen bayerischen Beschussämter (BayBeschGebVO)

Am 1. Januar 2013 ist die neue Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen

für die Inanspruchnahme der staatlichen bayerischen Beschussämter.

(Beschussgebührenverordnung - BeschGebV) in Kraft getreten.

Den Download der neuen Gebührenverordnung finden Sie hier.

Allerdings werden die Böllerprüfungen auch weiterhin in ”Zeitgebühren” abgerechnet,

d. h. die Prüfgebühren werden auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Arbeitszeit erhoben und lehnen sich an die  Stundensätze der Physiklisch Technischen Bundesanstalt an

(derzeit 99,- € für Tätigkeiten mit geringer bis mittlerer technischer Ausstattung und

71,- € für Tätigkeiten ohne nennenswerte technische Ausstattung).

Der Erlass der BayBeschGebVO führt also nicht unmittelbar zu einer Erhöhung der

Prüfgebühren.

Allerdings hat der Bund kürzlich die  Anforderungen an die Wiederholungsprüfung für Böller erhöht: Sämtliche  Böller müssen nun bei der Prüfung mit einer Überdruckmunition abgefeuert werden, eine im Ermessen des Prüfers liegende reine Sichtprüfung ist  meist nicht mehr

ausreichend.

Durch diese neue Bundesregelung wird in den meisten Fällen der Zeitaufwand und damit

auch die Prüfgebühr steigen.

 

Verwendung von Explosivstoffen ohne eindeutige Kennzeichnung

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes erfolgte die Umsetzung der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Kennzeichnung und Nachverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke. Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2012 ohne die nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 und des § 15 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 5. April 2015 im Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen und verwendet werden.

Das Verwenden ist dabei nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG i.V.m. Ziffer 3.1.6 SprengVwV der bestimmungsgemäße Verbrauch explosionsgefährlicher Stoffe, z.B. zum Sprengen oder zum Zünden. Zum Verwenden zählt auch der Einsatz von fertigen explosionsgefährlichen Hilfsstoffen zur Erzeugung nicht explosionsgefährlicher Stoffe (§1 Abs. 1 Nr. 5 der 1. SprengV). Zum Verwenden gehören auch die Vorbereitungsarbeiten zum bestimmungsgemäßen Verbrauch von explosionsgefährlichen Stoffen, wie Fertigen von Schlagpatronen, Einbau von pyrotechnischen Gegenständen in Flugkörper und Geräte, Laden von Kartuschen, Vorderladerwaffen und Böllern.

Dies hat zur Folge, dass nicht entsprechend gekennzeichnete Explosivstoffe, ab dem 5. April 2015 bis zu einer Änderung der Rechtslage nur noch aufbewahrt werden dürfen.

Da die vorgenannte Europäische Richtlinie ein Verwendungsverbot durch den Endverwender nicht fordert und Sicherheitsaspekte einer Weiterverwendung der berechtigt besessenen Explosivstoffe durch den Endverwender (und nur durch diesen) nicht entgegenstehen, beabsichtigt die Bundesregierung im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens eine Änderung des § 49 der 1. SprengV vorzuschlagen. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren wird jedoch nicht vor Ende des Jahres 2015 abzuschließen sein.

Das bedeutet konkret für den Endverwender:

Wenn möglich, sollten nicht gekennzeichnete Explosivstoffe bis zum 5. April 2015 verwendet, z.B. in Munition geladen worden sein. Sofern dies nicht möglich ist und die Stoffe auch nicht vernichtet werden sollen, dürfen sie bis zur Änderung der Rechtslage nur noch aufbewahrt, nicht aber verwendet werden. Die Aufbewahrung ist nach § 6 iVm Anlage 6 u. 7 zum Anhang der 2. SprengV für kleine Mengen genehmigungsfrei. Für darüber hinausgehende Mengen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausnahme bei der zuständigen Behörde zu stellen, § 3 Nr. 2 der 2. SprengV.

 

 

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