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Ries - Gau Nördlingen

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Rechtliches

Allgemeine Informationen

Datenbereinigung für das nationale Waffenregister

Info des LRS zur Datenbereinigung für das nationale Waffenregister

Stand: 28.06.2017

 

 

 

Schießstandrichtlinie

Schießstättenrichtlinie

Stand: 23.07.2012

1. Änderung der Schießstandrichtlinie

pdf_Datei

Stand: 13.03.2013

 

 

 

Merkblatt des LfU zur Beseitigung des Kehrrichts aus Raumschießanlagen

Merkblatt des LfU

Stand: Okt. 2012

Infoblatt des LfU zur Beseitigung des Kehrrichts aus Raumschießanlagen

Infoblatt des LfU

Stand: Nov. 2012

Merkblatt eines Sachverständigen zur Reinigung von Raumschießanlagen

Merkblatt eines Sachverständigen

Stand: 06.03.2013

Muster - Reinigungsbuch

Muster eines Reinigungsbuches

Stand: 2012

 

 

 

Sachkundeprüfung

Sachkundeprüfung

 

 

 

 

ZIS-Regelung (Erläuterung)

Erläuterungen zur ZIS-Regel

Stand: 01.11.2016

 

 

 

Sportordnung 2018 - Fehlerberichtigung

Fehlerberichtigung zur Sportordnung 2018

Stand: 01.01.2018

 

 

 

Sicherheitsblatt für alle Wettbewerbe auf der Olympia-Schießanlage – Sportjahr 2018

Sicherheitsblatt Hochbrück 2018

Stand: 29.03.2018

 

 

 

Transport von Schusswaffen

Der Bundestag beschloss am 22. Februar 2008 zahlreiche Änderungen des Waffengesetzes, die überwiegend bereits am 1. April 2008 in Kraft treten.

In einer Reihe von Fällen macht das Waffengesetz den erlaubten Transport bereits bisher davon abhängig, dass die Waffe nicht zugriffsbereit geführt wird.

Bisher genügte der Transport in einem geschlossenen Behältnis; zukünftig muss es allerdings verschlossen sein.

Dies setzt zwar nach der Gesetzesintention voraus, dass das Behältnis mit einem (z. B. durch einen Schlüssel oder eine Zahlenkombination zu öffnendes) Schloss versehen sein muss, allerdings muss weder das Behältnis noch das Schloss gesteigerte Anforderungen erfüllen. Es kann durchaus genügen, das bisherige Futteral weiter zu verwenden, wenn sich dessen Reissverschluss-Ösen o. ä. durch ein Vorhängeschloss verschließen lassen.

Unbedingt beachten:

Dies gilt auch bei Vereinswaffen die im Rahmen der Rundenwettkämpfe transportiert werden.

 

Lichtgewehre der Firma Anschütz

Die Firma Anschütz hat eine Anfrage an das Bundeskriminalamt gerichtet, ob das von ihr vertriebene Lichtgewehr unter den Begriff der Anscheinswaffen fällt.

In einer ersten Antwort wurde dies vom BKA nun festgestellt.

Die Firma Anschütz hat Widerspruch eingelegt.

Bis auf weiteres bedeutet dies jedoch:

Anschütz Lichtgewehre dürfen derzeit nicht außerhalb eines Schießstandes benützt werden. Der Aufbau eines Lichtgewehrstandes im Freien ist deshalb im Augenblick nicht erlaubt.

 

Kinder und Jugendliche - Voraussetzungen zum Schiessen

unter 12 Jahren

  • grundsätzlich nur mit Ausnahmegenehmigung
  • nur Luftdruckwaffen
  • Antrag von Sorgeberechtigten bei der Kreisverwaltungsbehörde

Bedingungen:

  • Begabung für den Schießsport
  • Schriftliches Einverständnis der Sorgeberechtigten
  • Beaufsichtigung durch eine für Kinder- und Jugendarbeit geeignete Person (besondere Obhut)

unter 10 Jahren

  • zusätzlich ein ärztliches Attest

12 - 14 Jahre

  • Luftdruckwaffen
  • Schriftliches Einverständnis der Sorgeberechtigten bzw Anwesenheit beim Schießen
  • Beaufsichtigung durch eine für Kinder- und Jugendarbeit geeignete Person (besondere Obhut)
  • Ausgebildete Schießaufsicht muss am Stand anwesend sein

14 - 16 Jahre

  • Luftdruckwaffen
  • Besondere Obhut und Einverständniserklärung entfällt
  • Ausgebildete Standaufsicht ist selbstverständlich

Bedingungen:

  • Alle anderen Waffen (nur Disziplinen nach Sportordnung)
  • Schriftliches Einverständnis der Sorgeberechtigten bzw Anwesenheit beim Schießen
  • Beaufsichtigung durch eine für Kinder- und Jugendarbeit geeignete Person (besondere Obhut)
  • Ausgebildete Schießaufsicht muss am Stand anwesend sein

ab 16 Jahre

  • Luftdruck und alle anderen Waffen (nur Disziplinen nach Sportordnung)
  • Ausgebildete Standaufsicht

Sonstiges:

  • Lichtgewehre sind nach dem Waffengesetz keine Waffen und haben somit keine Altersbegrenzung.
  • Bei unter 14 jährigen ist die Betreuung durch eine Person mit der Befähigung "Besondere Obhut" dennoch Voraussetzung.

Erstellt vom Gausportleiter des Riesgau Nördlingen nach den Vorgaben des Landessportleiters des BSSB und dem Sachbearbeiter für Waffenrecht des Landratsamtes Donau-Ries.

 

Stand der Information: 11. März 2005